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   BGH, 15.05.1956 - 5 StR 105/56   

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https://dejure.org/1956,2488
BGH, 15.05.1956 - 5 StR 105/56 (https://dejure.org/1956,2488)
BGH, Entscheidung vom 15.05.1956 - 5 StR 105/56 (https://dejure.org/1956,2488)
BGH, Entscheidung vom 15. Mai 1956 - 5 StR 105/56 (https://dejure.org/1956,2488)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 29.02.1952 - 2 StR 112/50

    Anforderungen an eine Rüge der Verletzung der Amtsaufklärungspflicht -

    Auszug aus BGH, 15.05.1956 - 5 StR 105/56
    Die unter I 2 a der Revisionsbegründung erhobene Aufklärungsrüge ist nicht ordnungsgemäß erhoben worden, weil die Revisionsbegründung die Beweismittel nicht angibt, deren sich das Schwurgericht nach ihrer Auffassung zur weiteren Erforschung hätte bedienen müssen (BGHSt 2, 168).
  • BGH, 16.04.1953 - 4 StR 771/52

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 15.05.1956 - 5 StR 105/56
    Auf die Behauptung, daß der Tatrichter an einen vernommenen Zeugen eine bestimmte Frage nicht gestellt habe, kann eine Aufklärungsrüge in der Regel nicht gestützt werden (BGHSt 4, 126 [BGH 16.04.1953 - 4 StR 771/52]).
  • BGH, 30.04.1953 - 4 StR 90/53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 15.05.1956 - 5 StR 105/56
    Das Wort "Strafe" im Sinne dieser Vorschrift umfaßt auch Nebenstrafen und - abgesehen von den in § 358 Abs. 2 Satz 2 bestimmten Ausnahmen - Maßnahmen der Sicherung und Besserung (vgl BGHSt 4, 157).
  • RG, 04.10.1928 - III 596/28

    Wird die viertägige Frist des § 329 StPO. dadurch gewahrt, daß in dem neuen

    Auszug aus BGH, 15.05.1956 - 5 StR 105/56
    Es ist zwar richtig, daß nur solche Verhandlungen als Fortsetzung der Hauptverhandlung gelten können, in denen - durch Vernehmung des Angeklagten, durch Beweisaufnahme oder sonst durch Erörterung des Prozeßstoffes - zur Sache verhandelt worden ist (vgl RGSt 62, 263; BGH NJW 1952, 1149 31 ).
  • BGH, 20.02.1969 - 2 StR 280/67

    1. Auschwitz-Prozess

    Nur solche Verhandlungen können als Fortsetzung der unterbrochenen Hauptverhandlung gelten, in denen zur Sache verhandelt worden ist (RGSt. 62, 263; BGH NJW 1952, 1149; Urteil vom 15.Mai 1956 - 5 StR 105/56; Eb. Schmidt Lehrkomm. § 229 Rdn.6; Geier in Loewe/Rosenberg § 229 Anm.5; Müller/Sax § 229 Anm.1a); Schwarz/Kleinknecht § 229 Anm.1).
  • BGH, 25.07.1996 - 4 StR 172/96

    Hauptverhandlung - Unterbrechung - Scheinfortsetzung

    So ist etwa allein die Entpflichtung eines nicht erschienenen Pflichtverteidigers und die Bestellung eines neuen Pflichtverteidigers (BGH StV 1982, 4, 5 mit Anm. Peters), die Erörterung, ob und wann die sachliche Verhandlung fortgeführt werden kann (RGSt 62, 263, 264; BGH, Urteil vom 4. Mai 1976 - 1 StR 824/75 m.w.N.), das bloße Bestimmen eines neuen Termins (RGSt 62, 263, 264; BGH NJW 1952, 1149) oder die Verhandlung über das Nichterscheinen eines Zeugen mit weiterer Unterbrechung der Hauptverhandlung (OLG Celle StV 1992, 101 - anders bei 1 1/2-stundiger Erörterung mit Verzicht auf die Vernehmung des nicht erschienenen Zeugen: BGH, Urteil vom 15. Mai 1956 - 5 StR 105/56) nicht als Verhandeln zur Sache anzusehen.
  • BGH, 04.12.1970 - 1 StR 34/70

    Revisionsrechtliche Relevanz der fehlenden Zuständigkeit eines Gerichts -

    Es ist zwar richtig, daß nur solche Verhandlungen als Fortsetzung der Hauptverhandlung gelten können, in denen - durch Vernehmung des Angeklagten, durch Beweisaufnahme oder sonst durch Erörterung des Prozeßstoffes - zur Sache verhandelt worden ist (vgl. RGSt 62, 263; BGH NJW 1952, 1149; BGH, Urteil vom 15. Mai 1956 - 5 StR 105/56; Urteil vom 5. Februar 1970 - 4 StR 272/68).
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